Warum?

Darum:

Der Verein «Ideas for Future» fördert Aufklärung, Bildung und Innovation in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz.

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und erstrebt keinen Gewinn.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Ideas for Future» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und erstrebt keinen Gewinn.

2. Ziel und Zweck

Der Verein fördert Aufklärung, Bildung und Innovation in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz. Die Aktivitäten des Vereins richten sich an Kinder, Jugendliche und Erwachsene in der Schweiz. Die vom Verein durchgeführten Workshops und Veranstaltungen verfolgen das Ziel der Wissensvermittlung und der Innovationsförderung. Energieautarke Kulturprojekte sollen zudem neue Wege zu einem ressourcenschonenden Lebensstil aufzeigen. Alle Angebote des Vereins sollen erfahrbar machen, dass klimabewusstes Handeln die Lebensfreude steigern kann. Die Veranstaltungen sollen für die Teilnehmenden möglichst unentgeltlich oder kostengünstig sein.

3. Mittel/Geschäftsjahr

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein nach Möglichkeit über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge, sofern solche beschlossen werden

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

  • Beiträge der öffentlichen Hand

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Juristische Personen bezahlen einen höheren Beitrag als natürliche Personen. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das betroffene Mitglied ist anzuhören. Es kann gegen den Ausschluss an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Revisionsstelle

  • die Geschäftsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens einen Monat vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Mitgliederversammlungen können auch mittels elektronischer Plattformen abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.

  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung.

  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets.

  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms.

  • Beschlussfassung über Traktandierungs-Anträge des Vorstands und der Mitglieder.

  • Änderung der Statuten.

  • Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern.

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  • Der Vorstand hat die strategische Führung inne. Er vertritt den Verein nach aussen, kann aber diese Aufgabe an die Geschäftsführung delegieren.

  • Er erlässt Reglemente.

  • Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

  • Er wählt und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

  • Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium oder Co-Präsidium

  • Vizepräsidium (falls kein Co-Präsidium)

  • Finanzen

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Geschäftsstelle

Der Verein betreibt eine vom Vorstand eingesetzte ständige Geschäftsstelle. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Ihr/ihm obliegt die operative Geschäftsführung für die Tätigkeit des Vereins. Die Zuständigkeit von Vorstand und Geschäftsstelle wird in der Geschäftsordnung geregelt. An den Sitzungen des Vorstands nimmt die Leiterin/der Leiter der Geschäftsstelle mit beratender Stimme teil.

11. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisorinnen/-revisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. Oktober 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.